Meinungsfreiheit und der Straftatbestand der Volksverhetzung – ein sehr aktueller juristischer Zielkonflikt. Da müssen Richter genau abwägen, welche Äußerungen von der Meinungsfreiheit gedeckt sind und welche getätigt werden, mit dem Ziel zu hetzen.

In der deutschen Justiz-Geschichte ist dieses vielfach am berühmten Tucholsky-Zitat:

Soldaten sind Mörder

Kurt Tucholsky (Glosse, 1931)

– vor allem im Zusammenhang mit einer gegen die Bundeswehr gerichteten Einstellung – in verschiedenen Gerichtsverfahren bis hin zum Bundesverfassungsgericht verhandelt worden. Dieses entschied zuletzt 1995 im Sinn einer verfassungskonformen Zulässigkeit der Zitatverwendung.

Einfach ist es immer dann, wenn eine Tatsache vorliegt. Denn reine Tatsachen wieder zu geben ist keine Volksverhetzung. Nun hat ein Richter des Gießener Verwaltungsgerichts über eine Äußerung der NPD (die ich hier nicht wiederholen möchte, die aber in den unten verlinkten Quellen nachzulesen ist) auf Wahlplakaten geurteilt, es handele sich um „eine empirisch zu beweisende Tatsache“ und dazu historische Vergleiche und falsche Behauptungen über Kriminalitätsstatistiken (die in rechtsradikalen Kreisen verbreitet sind) herangezogen (und die ich vor einer Weile schon ausführlich- zumindest generell – widerlegt habe).

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