Umgang mit Eseln in Krisenzeiten

Immer wieder haben Stimmen aus meinem (weiteren) Umfeld und in den Medien letzten Tagen und Wochen argumentiert, dass die Beschränkung den Rechten zwecks Eindämmung des Corona-Virus die Freiheits- und Bürgerrechte, die uns das Grundgesetz garantiert, unzulässig einschränken – ja sogar zur vollständigen Abschaffung dieser Rechte führen könnten. Darunter auch Menschen, die ich schon lange aus ihrem Engagement für die Piratenpartei und / oder die Bürger- und Freiheitsrechte kenne und schätze. Aber auch von Menschen, denen diese Rechte bisher völlig egal und ein entsprechendes Engagement dafür nicht mal einen “Gefällt mir”-Klick beim Gesichtsbuch wert waren.

Und während ich bestimmten Politiker:innen (nicht allen!) durchaus zutraue, diese Rechte abschaffen – oder wenigstens stark einschränken – zu wollen, so kann ich das bisher nicht erkennen. Was mich jedoch (als Teilzeit-Verfassungs-Patriot) bewegt hat und tut, ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit von bestimmten Maßnahmen.

Nun bin ich kein ausgebildeter Staatsrechtler, doch seit meinen Vorlesungen zum Thema damals an der Uni Konstanz habe ich viele Debatten und Verfassungsgerichtsentscheidungen mit Interesse verfolgt und bin mit dem Thema zumindest so vertraut, dass ich mir eine Meinung zutraue, die mir fundierter erscheint, als vieles, was ich derzeit auf Social Media Plattformen und in den Medien lese. Und zu ähnlichen Fragestellungen habe ich hier ja auch schon geschrieben (Hessentrojaner / Staatstrojaner, Platzverweise für Eintracht-Fans in Darmstadt).

Grundsätzlich ist die Freiheit der Person in Deutschland ein Grundrecht gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und in Art. 104 Grundgesetz noch einmal explizit spezifiziert.

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