Artikel getaggt mit Meinungsfreiheit

Wie ein Nazi-Fakelzug zwei Demokraten entzweit

Fakelzug
Ein nächtlicher Fakelzug von Rechtsextremisten (Symbolbild von AI). Das ist, was die Demo-Anmelder Thomas Bernt und Uwe Franke urspünglich wünschten (Fackeln wurden verboten).

Eine Demo-Anmeldung aus dem rechtsextremen Spektrum in Darmstadt am 11.9. – dem Tag der Brandnacht in Darmstadt. Ein Provokation, vor der ich schon 2016 gewarnt hatte, weil die Brandnacht in den Diskusen aus der Verstrickung der Einwohner:innen Darmstadt mit den Nazis herausgerissen wird und sie auch in dem üblichen Gedenken pauschal wie Opfer behandelt werden.

Zwei typische Reaktionen: Die Repäsentanten der Stadt denken über einen Verbotsantrag nach und die Zivilgesellschaft über eine Gegendemo.

Problem mit der ersten Idee: Das Rechtsamt Ordnunsamt (CDU) schätzte die Erfolgschancen eines Vorbotsantrages als gering ein. Denn das Demonstrationsrecht ist in Deutschland gut gegen staatlich Willkür geschützt. Was gut ist. Dennoch stellt OB Benz (SPD) als oberster Vertreter der Stadt den Antrag bei Gericht. Politisch kann ich das verstehen: Man kann ihm nicht vorwerfen, dass er es nicht versucht hätte. Nachteil: Das zuständige Gericht lehnt sowohl Verbotsantrag in zwei Instanzen ab – und die Stadt Darmstadt (also wir Steuerzahler:innen) müssen die Verfahrenskosten tragen. Die Demo aus dem rechtsextremen Spektrum (angemeldet von Thomas Bernt und Uwe Franke (Echo, 12.9.2025) darf stattfinden.

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Muff von 1.000 Jahren

Meinungsfreiheit und der Straftatbestand der Volksverhetzung – ein sehr aktueller juristischer Zielkonflikt. Da müssen Richter genau abwägen, welche Äußerungen von der Meinungsfreiheit gedeckt sind und welche getätigt werden, mit dem Ziel zu hetzen.

In der deutschen Justiz-Geschichte ist dieses vielfach am berühmten Tucholsky-Zitat:

Soldaten sind Mörder

Kurt Tucholsky (Glosse, 1931)

– vor allem im Zusammenhang mit einer gegen die Bundeswehr gerichteten Einstellung – in verschiedenen Gerichtsverfahren bis hin zum Bundesverfassungsgericht verhandelt worden. Dieses entschied zuletzt 1995 im Sinn einer verfassungskonformen Zulässigkeit der Zitatverwendung.

Einfach ist es immer dann, wenn eine Tatsache vorliegt. Denn reine Tatsachen wieder zu geben ist keine Volksverhetzung. Nun hat ein Richter des Gießener Verwaltungsgerichts über eine Äußerung der NPD (die ich hier nicht wiederholen möchte, die aber in den unten verlinkten Quellen nachzulesen ist) auf Wahlplakaten geurteilt, es handele sich um „eine empirisch zu beweisende Tatsache“ und dazu historische Vergleiche und falsche Behauptungen über Kriminalitätsstatistiken (die in rechtsradikalen Kreisen verbreitet sind) herangezogen (und die ich vor einer Weile schon ausführlich- zumindest generell – widerlegt habe).

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